Informationen zur aktuellen Situation auf den Energiemärkten

Übersichtlich zusammengefasst finden Sie die wichtigsten Informationen rund um die Abschläge und Energiepreisbremsen hier.  

 

Energiesparen ist und bleibt das Gebot der Stunde

Durch Energiesparen kann jeder Haushalt zur Entlastung der angespannten Versorgungslage beitragen und zugleich Geld sparen. Hier finden Sie unsere Energiespartipps. Sie sind neugierig, wie sich ausgewählte Sparmaßnahmen auf Ihre Erdgaskosten auswirken können? Dann checken Sie das doch direkt einmal in unserem Gassparrechner.

 

Gassparrechner

Effizienter Spar-Helfer für die Reduzierung Ihres Gasverbrauchs

Wichtige Themen im Überblick

FAQ: Die wichtigsten Fragen zu den Energiepreisbremsen

Die Gaspreisbremse wurde zum 1. März 2023 eingeführt und gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023.*

Der Gaspreis ist bei 12ct/kWh gedeckelt und bezieht sich auf 80% des Vorjahresverbrauchs.*

Orientieren wird sich bei der Gaspreisbremse am jeweiligen Vorjahresverbrauch – um genau zu sein, an der zugrunde gelegten Abschlagzahlung aus dem Monat September 2022. 80% davon erhalten Kunden zum subventionierten Betrag. Alles darüber hinaus ist entsprechend teurer und wird zum jeweiligen Tarifpreis abgerechnet.*

So wie die Gaspreisbremse wurde auch die Strompreisbremse ab dem 1. März 2023 umgesetzt und gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023.*

Der Strompreis ist bei 40 ct/kWh gedeckelt und bezieht sich auf 80% des Vorjahresverbrauchs.*

Die Wärmepreisbremse wurde zum 1. März 2023 eingeführt und gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023.*

Der Wärmepreis ist bei 9,5 ct/kWh gedeckelt und bezieht sich auf 80% des Vorjahresverbrauchs.*

Als Versorgungsunternehmen sind wir verpflichtet unseren Kunden den Entlastungsbeitrag für jeden Kalendermonat ab dem 1. März 2023 gutzuschreiben. 

Das ist eine ganz einfache Rechenformel:

Vorjahres-Verbrauch * Arbeitspreis + Grundpreis

Wenn Sie diese Summe durch elf teilen, erhalten Sie in etwa den angemessenen Wert für Ihre monatliche Abschlagszahlung. Dadurch, dass der Arbeitspreis teils um mehr als 100 % gestiegen ist, kommt es nun zu diesen Preisanstiegen. Bitte bedenken Sie, dass Abschläge rückwirkend gezahlt werden, sie also nicht in Vorleistung gehen.

Auch wenn Sie Ihren Abschlag bereits eigenständig erhöht haben, kann es sein, dass wir Ihren Abschlag nun erneut anpassen mussten. Das ist dann der Fall, wenn Ihre Erhöhung noch nicht ausgereicht hat, um künftig die Kosten zu decken. 

Dies ist leider nicht möglich. Um unnötige Nachzahlungen zu vermeiden, haben wir Ihren Abschlag so berechnet, dass dieser die künftigen Kosten voraussichtlich decken wird. Wenn dann die Preisbremsen ab März greifen, werden Sie die finanziellen Entlastungen spüren. Wir werden Ihren Abschlag senken. Ihnen wird nichts entgehen und Sie müssen nichts weiter tun!

Wir erhalten vom Netzbetreiber Ihre Zählerstände beziehungsweise Prognosen. Diese dienen uns als Bemessungsgrundlage. 

*Bitte beachten: Sie müssen nicht aktiv werden. Unsere Experten arbeiten mit Hochdruck daran, die beschlossenen Maßnahmen umzusetzen. Wir werden Sie regelmäßig hier auf unserer Website und über unsere Social Media Kanäle über den Stand der Umsetzung informieren.

Soforthilfe und Energiepreisbremse einfach erklärt!

FAQ: Die wichtigsten Fragen zur Soforthilfe für Gaskunden

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Stadtwerke Kunden, die am 1. Dezember 2022 mit Erdgas beliefert werden.  

Dies betrifft:

Alle Standardlastprofil-Kunden (SLP-Kunden), hierzu zählen insbesondere die Haushaltskunden, unabhängig vom Jahresverbrauch,

Kunden mit Registrierender Leistungsmessung (RLM Kunden) mit einem Jahresverbrauch bis 1.500 MWh

RLM Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1.500 MWh, wenn:

  • sie das Erdgas im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
  • sie zugelassene Pflege -, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen sind sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen
  • sie staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs -, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind
  • sie Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Nicht anspruchsberechtigt sind:

  • RLM Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1.500 MWh, wenn keine der oben genannten Ausnahmen zutrifft
  • zugelassene Krankenhäuser
  • Kunden, soweit sie das Gas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen

Nur die RLM Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500 MWh/a müssen dem Erdgaslieferanten bis zum bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass sie einer der genannten Gruppen der Entlastungsberechtigten angehören. Bitte versäumen Sie nicht, sich dazu innerhalb der vorstehenden Frist bei uns zu melden.

Der Entlastungbetrag für Letztverbraucher Erdgas ist in § 2 EWSG geregelt. Demnach sollen sämtliche SLP-Kunden in Höhe eines Zwölftels des prognostizierten Jahresverbrauchs zum geltenden Brutto-Preis am 1. Dezember 2022 entlastet werden.

Zur Ermittlung des Jahresverbrauchs werden die Werte herangezogen, die die Stadtwerke Troisdorf im September 2022 für jeden einzelnen SLP-Letztverbraucher prognostiziert haben. Verfügen die Stadtwerke Troisdorf über keine eigene Verbrauchsprognose, ist ersatzweise die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 24 GasNZV, die zum 30. September 2022 gültig ist, heranzuziehen.

Dem Gesetzgeber geht es um eine zügige Entlastung der SLP-Letztverbraucher. Daher wird für die vorläufige Leistung nach § 3 EWSG, soweit vorhanden, die Höhe der Abschlagszahlung für Dezember 2022 bzw. die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung herangezogen.

Da wir grundsätzlich 11 Abschläge anfordern, werden wir den Betrag korrespondierend zu dieser gesetzlichen Grundlage rechnerisch ermitteln.  

Für RLM-Kunden sind demgegenüber keine vorläufigen Entlastungen vorgesehen, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese Kunden in der Regel eine Monatsabrechnung erhalten und damit die Hilfe bereits mit der nächsten Monatsrechnung im Januar 2023 greifen wird.

Nein. Die Beträge können unterschiedlich hoch sein, da der Abschlag für Dezember nicht dem Betrag für ein Zwölftel des Jahresverbrauchs entspricht. Die Abweichung der vorläufigen Leistung gegenüber dem Entlastungsbetrag werden wir in Ihre Jahresverbrauchsabrechnung ausgleichen.

Sofern Sie anspruchsberechtigt sind und den Stadtwerken Troisdorf ein Sepa-Lastschriftmandant erteilt haben, wird der Abschlag für den Leistungszeitraum Dezember nicht eingezogen. Die Verrechnung, sowie der Ausweis des Entlastungsbetrags erfolgt in der kommenden Jahresverbrauchsabrechnung, die den Dezember 2022 enthält.

Überweisungskunden können den Dezemberabschlag einbehalten.
Bei Überweisung des Dezemberabschlag durch Sie (z.B. Dauerauftrag) erfolgt Verrechnung in der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung. Zur Rücküberweisung dieses Abschlags sind die Stadtwerke Troisdorf nicht verpflichtet. Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund der Vielzahl unserer Kunden eine solche auch nicht leisten können. Selbstverständlich werden wir dann den Ihnen zustehenden Erstattungsbetrag in der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigen.

Sollte ein Dezemberabschlag vertraglich nicht vorgesehen sein (z.B. Jahresendabrechnung, Zwei-Monatsabschlag, Prepaid-Tarif u.a.) werden die Stadtwerke auf den Januar Abschlag verzichten. Entfällt der Abschlag aufgrund der Jahresverbrauchsabrechnung, wird der Entlastungsbetrag mit dieser Rechnung erstattet, die den Dezember 2022 umfasst.

In der Jahresverbrauchsabrechnung, die den Dezember 2022 umfasst, wird der Entlastungsbetrag separat ausgewiesen.

Bei SLP-Kunden, die durch die Soforthilfe bereits eine vorläufige Leistung erhalten haben, werden wir diese vorläufige Entlastung mit dem endgültigen Erstattungsbetrag in der Jahresverbrauchsabrechnung verrechnen.

Für die gemäß § 2 Abs. 1 EWSG anspruchsberechtigen RLM-Kunden wird die Kompensation spätestens mit der ersten Abrechnung, die den Monat Dezember umfasst, erfolgen und wird separat ausgewiesen. In der Regel erfolgt die Verrechnung somit im Dezember 2022 oder Januar 2023 für die betroffenen RLM-Kunden.

Der Entlastungsbetrag wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Durch Energieeinsparmaßnahmen können Sie ihre Kosten mindern. Gerne informieren wir Sie über Einsparmöglichkeiten. Kennen Sie unsere Energiespartipps bereits? 

Hier finden Sie unsere Energiespartipps

Bitte beachten Sie, dass diese Entlastung keine Preisanpassung darstellt.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zur Soforthilfe für Wärmekunden

Anspruchsberechtigt sind Kunden der Stadtwerke Troisdorf, die

  • die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen
  • ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden je Entnahmestelle nicht übersteigt

Ausnahmsweise sind auch Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden anspruchsberechtigt, die

  • Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes beziehen,
  • die zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
  • die staatlich, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- oder Forschungsbereichs oder eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, ein eingetragener Verein sind,
  • die Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, andere Leistungserbringer oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Keinen Anspruch haben

  • zugelassene Krankenhäuser
  • Kunden mit einem Jahresverbrauch von über 1.500.000 Kilowattstunden, wenn nicht eine der oben genannten Ausnahmen vorliegt.

Nein, Sie müssen nichts tun.

Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20 %.

Zahlen Sie einen Abschlag, der nach einem anderen Verfahren ermittelt wurde, ermittelt sich der Entlastungsbetrag aus der Summe der Abschlagszahlungen, die Sie für Ihren Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet waren, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate.

Die Entlastung der Kunden für den Monat Dezember hat bis zum 31. Dezember 2022 zu erfolgen.

Von den Kunden, die anspruchsberechtigt sind und die den Stadtwerken Troisdorf ein Sepa-Lastschriftmandant erteilt haben, wird der Abschlag für den Leistungszeitraum Dezember (Abbuchung 30.12.2022) nicht eingezogen. Die Verrechnung, sowie der Ausweis des Entlastungsbetrags erfolgt in der kommenden Jahresverbrauchsabrechnung, die den Dezember 2022 enthält.

Überweisungskunden können den Dezemberabschlag einbehalten.
Bei Überweisung des Dezemberabschlag durch den Kunden (z.B. Dauerauftrag) erfolgt Verrechnung in der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung.

In der Jahresverbrauchsabrechnung, die den Dezember 2022 umfasst, wird der Entlastungsbetrag gesondert ausgewiesen.

Die Stadtwerke Troisdorf werden die Soforthilfe nicht mit gegebenenfalls bestehenden offenen Forderungen des Kunden aufrechnen.

Der Entlastungsbetrag wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Damit die Stadtwerke Troisdorf die Entlastung für Sie schnellstmöglich umsetzen können, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten an den Beauftragten im Sinne des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes zum Zwecke der Plausibilisierung unserer Angaben zu übermitteln. Diese Daten umfassen Ihre Postanschrift, Ihre E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, Ihre Abschlagszahlung für September 2022 sowie die Liefermange des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraumes.

Nähere Informationen zum Datenschutz finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen auf unserer Internetseite unter https://www.stadtwerke-troisdorf.de/datenschutz.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zur Gas-Preisanpassung

Seit dem 1. Oktober 2022 legen wir die von der Bundesregierung beschlossene Gasspeicherumlage in Höhe von 0,059 ct/kWh (netto) eins zu eins auf unsere Kunden um. Die Gasspeicherumlage nach §§ 35e, 35g Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist zeitlich bis zum 01.04.2025 befristet. Ihre Höhe wird regelmäßig überprüft und kann angepasst werden.

Ferner wurde auch die Bilanzierungsumlage, die die gleichmäßige Auslastung des Gasnetzes garantiert, von 0,00 ct/kWh auf 0,57 ct/kWh angehoben.

In den letzten Wochen hat sich die Lage an den Energiemärkten nochmals deutlich verschärft. Vor allem erheblich geringere russische Gasexporte nach Deutschland treiben den Börsenpreis enorm und verursachen erhebliche Verwerfungen an den Gasmärkten. Trotz stetiger Bemühungen, unsere Kosten so gering wie möglich zu halten, sind wir auf Grund des weiter anhaltenden hohen Marktniveaus am Gasmarkt und der erheblich gestiegenen Beschaffungskosten sowie der Belastung durch die oben erwähnten Umlagen gezwungen, den Grundversorgungstarif zum 01.11.2022 sowie die Sondertarife zum 01.01.2023 zu erhöhen.

Das ist schwer zu sagen. Allerdings rechnen Experten mit steigenden Gaspreisen, weil die Nachfrage hoch und das Angebot knapp ist. Das treibt die Beschaffungskosten und damit auch die Verbraucherpreise in die Höhe.

Aktuell wird in den Medien immer wieder von sinkenden Gaspreisen berichtet, dies betrifft aber nur den aktuellen Spotmarkt und nicht die Preise für die langfristige Gasmengenbeschaffung.

Sobald sich die Situation entspannt, werden sich auch die Energiepreise stabilisieren und ggfs. wieder fallen. Allerdings wird es etwas dauern, bis die Gastarife für Endverbraucher wieder gesenkt werden können. Der Grund: Gasversorger beschaffen ihre Gasmengen langfristig und mit viel Vorlauf, um die Kunden vor weiteren Preisschwankungen zu schützen. Auch wir müssen die Gasvorräte derzeit sehr teuer beschaffen, um Sie auch künftig zuverlässig versorgen zu können – unabhängig von den aktuellen Entwicklungen auf dem Energiemarkt.

Aufgrund der Preisanpassungen bei unseren Kundinnen und Kunden mit Sondertarifen wird der derzeitige Abschlag künftig nicht mehr die voraussichtlichen Gesamtkosten decken, eine Erhöhung des Abschlagsbetrages wird notwendig werden.

Gleichzeitig hat die Bundesregierung im Rahmen ihres Entlastungspaketes unter anderem auch eine Preisbremse in Aussicht gestellt, wobei die Details vom Gesetzgeber momentan ausgearbeitet werden.

Sobald rechtssichere Grundlagen vorliegen, senden wir Ihnen einen passenden Abschlagsplan für das neue Verbrauchsjahr zu, der auch den gesunkenen Umsatzsteuersatz von 19 % auf 7 % berücksichtigt.

Wir haben für Sie alles im Blick und werden Sie umgehend informieren, wenn alle offenen Punkte geklärt sind.

Bitte haben Sie bis dahin noch ein klein wenig Geduld. Selbstverständlich geben wir alle Entlastungen vollständig weiter, so dass für Sie kein Handlungsbedarf besteht.

In der nächsten Jahresabrechnung wird zum Datum einer Preisanpassung eine automatische Aufteilung des Verbrauchs auf Grundlage Ihres Durchschnittsverbrauchs vorgenommen. Sie müssen also hierzu nichts unternehmen. Wenn Sie einen stichtagsgenauen Stand selbst erfassen möchten, übermitteln Sie uns diesen Zählerstand bitte zeitnah über unser Online Kundenportal oder über die Self-Service Funktion in unserer Tro4me.

Die Bundesregierung hat am 29. September 2022 bekannt gegeben, dass die geplante Gasbeschaffungsumlage nunmehr doch nicht in Kraft treten wird. Über ihre vorgesehene Weitergabe hatten wir, gemäß den geltenden gesetzlichen Vorgaben, bereits unsere Kundinnen und Kunden informiert. Im Sinne der Nachhaltigkeit werden wir sie nun nicht erneut anschreiben und gesondert darüber informieren, dass sie die Umlage-Ankündigung als gegenstandslos erachten können. 

Unsere Kundinnen und Kunden müssen nichts weiter tun, denn natürlich haben wir die Preise umgehend korrigieren. Die Gasbeschaffungsumlage wird nicht abgerechnet.

Zum 01.10.2022 hatte die Bundesregierung geplant, zwei neue Gas-Umlagen einzuführen: die Gasbeschaffungsumlage und die Gasspeicherumlage. Mit der Gasbeschaffungsumlage sollte der Gasmarkt stabilisiert werden. Heißt zur Rettung von Gasimporteuren, die zu vergleichsweise hohen Preisen Ersatz für stockende oder gänzlich ausgesetzte russische Gasmengen beschaffen müssen. Die sogenannte Gasspeicherumlage wurde erhoben, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Das heißt, dass die Füllstandsvorgaben trotz des durch Russland künstlich verknappten Gasangebotes eingehalten werden – auch wenn dies nur zu vergleichsweise sehr hohen Beschaffungskosten möglich ist. 

Am 29.09.2022 hat die Bundesregierung bekannt gegeben, dass die Gasbeschaffungsumlage doch nicht eingeführt werden soll. Die Speicherumlage bleibt weiterhin bestehen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zur Strom-Preisanpassung

Trotz stetiger Bemühungen, unsere Kosten so gering wie möglich zu halten, sind wir auf Grund des weiter anhaltenden hohen Marktniveaus am Strommarkt und der erheblich gestiegenen Beschaffungskosten gezwungen, den Grundversorgungstarif zum 01.11.2022 sowie die Sondertarife zum 01.01.2023 zu erhöhen.

Die Lage auf den Beschaffungsmärkten ist sehr dynamisch und eine Prognose schwer zu stellen. Die weltweit hohe Stromnachfrage trifft auf ein knappes Angebot, was die Beschaffungskosten seit einiger Zeit in die Höhe treibt. Dementsprechend rechnen Experten auch künftig mit steigenden Strompreisen. Das spiegelt sich auch auf dem deutschen Energiemarkt wider und führt aktuell zu unvermeidbaren Preisanpassungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher.

Auch wenn zum 1. Juli 2022 die EEG-Umlage weggefallen ist, sind die Strom-Beschaffungskosten dermaßen gestiegen, dass es für zahlreiche Kundinnen und Kunden unterm Strich zu einem Kostenanstieg kommt beziehungsweise kommen wird. Energieversorger sind derzeit aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, Preisanpassungen vorzunehmen. Ohne den Wegfall der EEG-Umlage würde die Preissteigerung noch etwas höher ausfallen.

Nein. Wenn Sie bei uns einen Tarif mit Festpreisgarantie abgeschlossen haben, ändert sich Ihr Strompreis nicht. Unabhängig davon geben wir die Kostenersparnis durch den Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 tarifunabhängig an alle Kunden der Stadtwerke Troisdorf weiter.

Wir rechnen den verbrauchten Strom immer zu den jeweils gültigen Preisen ab. In der nächsten Jahresabrechnung weisen wir die Preise vor und nach der Preisanpassung aus. Dazu nehmen wir zum Stichtag eine Aufteilung des Verbrauchs anhand Ihres durchschnittlichen Verbrauchs vor. Gerne können Sie auch Ihren Zähler zum Stichtag selbst ablesen und uns innerhalb der Folgewoche durchgeben – am besten einfach und bequem über unser Kundenportal. Das hat den Vorteil, dass wir Ihren Verbrauch noch genauer abrechnen können.

Aufgrund dieser Preisanpassungen wird Ihr derzeitiger Abschlag künftig nicht mehr die voraussichtlichen Gesamtkosten decken, eine Erhöhung des Abschlagbetrages wird notwendig werden.

Gleichzeitig hat die Bundesregierung im Rahmen ihres Entlastungspaketes unter anderem auch eine Preisbremse in Aussicht gestellt, wobei die Details vom Gesetzgeber momentan ausgearbeitet werden.

Sobald rechtssichere Grundlagen vorliegen, senden wir Ihnen einen passenden Abschlagsplan für das neue Verbrauchsjahr zu.

Wir haben für Sie alles im Blick und werden Sie umgehend informieren, wenn alle offenen Punkte geklärt sind.

Bitte haben Sie bis dahin noch ein klein wenig Geduld. Selbstverständlich geben wir alle Entlastungen vollständig weiter, so dass für Sie kein Handlungsbedarf besteht.

FAQ: Häufige Fragen zur befristeten Mehrwertsteuersenkung

Gute Neuigkeiten für unsere Gaskunden: Die Mehrwertsteuer auf Gaslieferungen wird in der Zeit vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 von derzeit 19 % auf 7 % gesenkt. Wir geben diese Entlastung, die vom Bundeskabinett am 14.09.2022 beschlossen wurde, vollständig an Sie weiter. Um von der zeitlich befristeten Steuersenkung zu profitieren, müssen Sie nichts weiter tun. Wir berücksichtigen die verminderten Mehrwertsteuersätze automatisch in den Jahresendrechnungen aller Gasverträge (auch Grundversorgung).

Nein. Wir berücksichtigen Ihre Ersparnis entsprechend der steuerrechtlichen Vorgaben automatisch in Ihrer Jahresabschlussrechnung.

Die Einsparung für einen Haushalt mit einem beispielhaften Verbrauch von 20.000 kWh im Jahr beträgt bei einem Preis von 19,21 ct/kWh (brutto mit 19 Prozent MwSt.) bei Absenkung der MwSt. auf 7 Prozent statt 19 Prozent: rund 390 € im Jahr.

Ja. Die Senkung gilt für alle Kunden – in der Grund- und Ersatzversorgung sowie für sämtliche Sonderkundenverträge.

Ja. Die Abrechnung erfolgt in der Regel über einen Zeitraum von 12 Monaten. Die Mehrwertsteuersenkung seit dem 1. Oktober 2022 geben wir in der nächsten Jahresabschlussrechnung selbstverständlich rückwirkend sowie vollständig an Sie weiter. Machen Sie sich bitte keine Gedanken, falls Sie Ihre Gasrechnung etwas später als gewohnt erhalten. Das hat rein organisatorische Gründe, weil das Gesetz sehr kurzfristig eingeführt wurde. Sie profitieren auf jeden Fall von der Senkung.

Nein. Entscheidend für die Berücksichtigung des temporär reduzierten Mehrwertsteuersatzes ist die sogenannte Leistungserbringung. Bei Lieferungen über längere Zeiträume ist das der Tag, an dem der Endzählerstand zur Abrechnung ermittelt wurde. Vermutlich bezieht sich Ihre Abrechnung auf einen Endzählerstand, der vor der Mehrwertsteuersenkung ermittelt wurde. Der temporär reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt für Gas-Lieferungen in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024.  

Für Ihre künftigen Abschlussrechnungen berücksichtigen wir bei Verbräuchen seit dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 den geminderten Mehrwertsteuersatz von 7 %. Verbräuche davor und danach werden mit 19 % Mehrwertsteuer abgerechnet.

Eine konkrete Ablesung ist natürlich die sicherste Methode, den genauen Zählerstand zu erfassen. Allerdings ist es oft nicht möglich, den Zähler zu einem bestimmten Zeitpunkt abzulesen. Dann ordnen wir Ihren Verbrauch auf Basis der vorliegenden abgelesenen oder rechnerisch ermittelten Werte zu.

Für Ihre künftigen Abschlussrechnungen berücksichtigen wir für Verbräuche seit dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 den geminderten Mehrwertsteuersatz von 7 %. Verbräuche davor und danach werden mit 19 % Mehrwertsteuer berechnet.

Nein. Die rechnerische Ermittlung des Verbrauches ist gesetzlich erlaubt und beruht auf vorgegebenen Regularien. Mögliche Abweichungen von abgelesenen Werten sind sehr gering und fallen bei der Änderung der Mehrwertsteuer nicht ins Gewicht.

Die Abschlagszahlung ist eine über das Jahr verteilte Vorauszahlung für die Jahresabschlussrechnung. Sie wird anhand des Verbrauches des letzten Jahres so kalkuliert, dass mit der Jahresrechnung nur geringe Nach- oder Rückzahlungen erforderlich werden. Durch die Senkung der Mehrwertsteuer auf 7 % spart ein Haushalt mit einem beispielhaften Verbrauch von 20.000 kWh im Jahr und einem angenommenen Preis von 19,21 ct/kWh (brutto) rund 390Euro im Jahr. Ihre individuelle Ersparnis berücksichtigen wir in Ihrer Jahresrechnung.

In keinem Fall geht Ihnen Geld verloren, da die endgültige Verrechnung immer mit der Endabrechnung erfolgt.

Die Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer) bleiben [ggf. vorbehaltlicher Preisänderungen in dem genannten Zeitraum] gleich. Unsere Bruttopreise (also der Endpreis für Sie inklusive Mehrwertsteuer) werden in unseren Preisblättern um den Hinweis ergänzt, dass für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 ein verminderter Mehrwertsteuersatz gilt.

3 Stufen des Gas-Notfallplans

Der aktuelle Notfallplan Gas der Bundesregierung von 2019 basiert auf einer EU-Verordnung von 2017. Er sieht drei Stufen vor, die aber nicht nacheinander ausgerufen werden müssen: Frühwarnstufe, Alarmstufe und Notfallstufe.

Frühwarnstufe

Die erste Stufe macht auf einen möglichen Versorgungsengpass aufmerksam und sieht noch keinen Eingriff des Staates vor.

Alarmstufe

Diese Stufe hat Wirtschaftsminister Habeck am 23.06.2022 ausgerufen. Beim Ausrufen dieser Stufe wird immer noch davon ausgegangen, dass der Markt die Störung noch alleine bewältigen kann.

Notfallstufe

Dies ist die gravierendste Stufe. Die Versorgungslage ist so ernst, dass der Staat in den Markt eingreift. Die Bundesnetzagentur regelt die Gasverteilung.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zur Sicherheit der Gaslieferung

Frühwarnstufe

Die erste Stufe macht auf einen möglichen Versorgungsengpass aufmerksam und sieht noch keinen Eingriff des Staates vor.

Wann tritt sie in Kraft? Nach der EU-Verordnung dann, wenn es "konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise" auf ein mögliches Ereignis gibt, das zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führen könnte. Diese Lage sah Wirtschaftsminister Habeck am 30. März 2022 als gegeben: Man müsse „die Vorsorgemaßnahmen erhöhen, um für den Fall einer Eskalation seitens Russlands gewappnet zu sein“. 

Was passierte dann? Beim Bundeswirtschaftsministerium trat ein Krisenstab zusammen, der Behörden und Energieversorger umfasste. Versorger und Betreiber der Gasleitungen müssen nun regelmäßig die Lage für die Bundesregierung einschätzen. Der Staat greift aber noch nicht in den Gasmarkt ein - vielmehr sollen die Marktteilnehmer dafür sorgen, die Gasversorgung zu sichern. Dies kann etwa durch einen Rückgriff auf die Gasspeicher geschehen.

Alarmstufe

Diese Stufe hat Wirtschaftsminister Habeck am 23.06.2022 ausgerufen hat. Beim Ausrufen dieser Stufe wird immer noch davon ausgegangen, dass der Markt die Störung noch alleine bewältigen kann.

Wann tritt sie in Kraft? Das Wirtschaftsministerium ruft sie aus, wenn eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt. Die Indikatoren sind also die gleichen wie bei der Frühwarnstufe, nur wird die Lage als noch gravierender eingestuft. „Es liegt eine Störung der Gasversorgung vor“, so Habeck. 

Was passiert jetzt? Der Markt ist noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nichtmarktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen. Trotzdem sind Unternehmen und Verbraucher angehalten, Gas einzusparen, um für den Winter vorbereitet zu sein.

Notfallstufe

Dies ist die gravierendste Stufe. Die Versorgungslage ist so ernst, dass der Staat in den Markt eingreift. Die Bundesnetzagentur regelt die Gasverteilung.

Wann tritt sie in Kraft? Diese Stufe muss per Verordnung der Bundesregierung ausgerufen werden - im Fall einer außergewöhnlich hohen Nachfrage nach Gas, einer erheblichen Störung der Gasversorgung oder einer anderen erheblichen Verschlechterung der Versorgungslage. 

Was passiert dann? Dann müssen dem Regelwerk zufolge „nichtmarktbasierte Maßnahmen ergriffen werden“, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden sicherzustellen - der Staat greift also ein. Die Bundesnetzagentur wird nun dem Wirtschaftsministerium zufolge zum „Bundeslastverteiler“: Sie regelt die Verteilung von Gas. Dabei sind bestimmte Verbrauchergruppen besonders geschützt - diese sind möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen. Dazu gehören private Haushalte, aber auch Krankenhäuser, die Feuerwehr und die Polizei oder Gaskraftwerke, die zugleich der Wärmeversorgung von Haushalten dienen. 

Die Versorgungssicherheit durch Erdgas wird gewährleistet, indem jegliche Gasentnahmen durch entsprechende Gaseinspeisungen ausgeglichen werden. Fallen beispielsweise Importmengen aus Gaseinspeisungsquellen weg, so können durch die Entleerung von Gasspeichern temporär die entfallenen Einspeisungsmengen durch Ausspeicherung kompensiert werden. Sind die Speicher entleert, kommt es im Falle einer ausbleibenden Reduzierung des Gasverbrauchs zu einer Gasunterdeckung, da die eingespeiste Menge nicht der durch die Verbraucher benötigten Ausspeisemenge entspricht. Es entsteht eine Gasmangellage. In diesem Fall wird die 3. Stufe des Gasnotfall-Plans ausgerufen, nun regelt die Bundesnetzagentur die Gasverteilung und es kann zu Abstellungen vorrangig bei Industrieunternehmen kommen.

Die Stadtwerke Troisdorf beobachten die Lage sehr genau und stehen in ständigem Austausch mit Politik, Netzbetreibern und Unternehmen. Wir haben mit Blick auf unser gutes Risikomanagement frühzeitig reagiert und unsere Energiebeschaffung für das Jahr 2022 abgeschlossen. Im Moment ist die Gasversorgung in Deutschland stabil. Die Versorgungssicherheit für Privathaushalte ist weiter gewährleistet. Doch die Stadtwerke Troisdorf unterstützen ausdrücklich die Aufforderung, so viel Energie wie möglich einzusparen.

Erst einmal gar nichts. Sie gehören zu unseren „geschützten Kunden“ und werden immer mit Gas beliefert. Allerdings sind wir alle als Gesellschaft dazu aufgerufen, Energie einzusparen, wo es möglich ist. Hierbei möchten wir Sie unterstützen und haben ein paar Energiespartipps für Sie.

Mit dem Begriff „geschützte Kunden“ sind durch das Energiewirtschaftsgesetz, die Gasnetzzugangsverordnung und die „SoS-Verordnung“ (2017/1938) Kunden definiert, deren Belieferung durch die Gasversorgungsunternehmen auch bei einer teilweisen Gasversorgungsunterbrechung oder im Falle außergewöhnlich hoher Gasnachfrage prioritär gewährleistet werden soll.
Als „geschützte Kunden“ gelten:

  • Alle Endverbraucher mit einem überwiegenden Eigenverbrauch im privaten Haushalt oder mit einem Jahresverbrauch von maximal 10.000 kWh für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke (Haushaltskunde)
  • Alle SLP-Kunden (Anschlussleistung von maximal 500 kW; Jahresverbrauch von maximal 1,5 Mio. kWh), wie beispielsweise private Haushalte, Kleingewerbe- und landwirtschaftliche Betriebe, Supermärkte, kleinere Krankenhäuser sowie Kindergärten, Schulen und Altenheime
  • RLM-Kunden, wenn sie dem Bereich der grundlegenden sozialen Dienste zuzurechnen sind. Hierzu zählen Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, stationäre Hospize, Einrichtungen zur Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Justizvollzugsanstalten, sowie z.B. Feuerwehr, Polizei und Bundeswehreinrichtungen (diese Kunden haben eine Anschlussleistung größer als 500 kW und/oder einen Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh)
  • Fernwärmeanlagen, wenn sie Wärme an Haushaltskunden liefern, an ein Erdgasverteiler- oder Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können. Der Schutz gilt nur für den Anteil des Gasbezugs, der für die Erfüllung der Wärmelieferverpflichtung benötigt wird.
     

Als Privatkunde sind Sie es ganz automatisch. Es ist gesetzlich definiert, wer zu den geschützten Kunden zählt. Nur der Gesetzgeber kann Änderungen am entsprechenden Paragraphen (53a EnWG) vornehmen.
Unternehmen können sich nicht als geschützte Kunden bei beispielsweise Bezirksregierungen, untergelagerten Netzbetreibern und Kommunen registrieren lassen oder einen entsprechenden Antrag stellen.

Das Thema Energiesparen ist vor dem Hintergrund der Nachhaltigkeit schon immer ein wichtiger Faktor, gewinnt in der aktuellen Phase aber nochmal an Priorität. Und wirklich jeder kann hier seinen Betrag leisten, auch wenn es bei jedem Einzelnen nur ein kleiner Beitrag ist. Bei fast 41 Millionen Haushalten in Deutschland ergibt sich daraus ein riesiges Einsparpotential. 

Hier haben wir für Sie diverse Energiespartipps zusammengestellt.

Energiesparen hilft – in mehrfacher Hinsicht

Das meiste Gas in Haushalten wird beim Heizen verbraucht. Doch nicht nur die Heizkörper nach unten zu regulieren spart Energie. Wer in seinem Haushalt langfristig Gas sparen will, sollte auch die Vorlauftemperatur überprüfen. Damit ist die Temperatur gemeint, auf die ein Kessel das Heizwasser erwärmt. Eine zu niedrige Vorlauftemperatur heizt das Haus nicht richtig, eine zu hohe verbraucht hingehen viel Gas.

Das Haus soll nur nicht so weit abkühlen, dass sich Schimmel bildet. Mindestens 15 Grad sollte jeder Raum stets haben – geht die Temperatur noch weiter runter, spart man am falschen Ende. Dann lieber im Badezimmer noch etwas Energie einsparen, indem man eine Dusche wählt statt das Vollbad. Auch in der Küche lässt sich etwas einsparen. Wussten Sie, dass es zum Beispiel vollkommen unnötig ist, den Backofen vorzuheizen?