Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) und Netzanschlüsse

Erfahren Sie hier mehr über die neuen Regelungen der Bundesnetzagentur zur netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen gemäß § 14a EnWG, die am 27.11.2023 festgelegt wurden.

 

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, private Ladepunkte für E-Autos, Klimageräte und Stromspeicher mit einer Netzanschlussleistung von über 4,2 kW fallen unter diese Regelungen. Alte Regelungen für Nachtstromspeicherheizungen bleiben bis zu ihrer Außerbetriebnahme bestehen.

Ziel und Vorteile der Steuerung

Das Hauptziel dieser Steuerung ist der Schutz des Stromnetzes vor Überlastungen und die Förderung der Energiewende. Seit dem 1. Januar 2024 müssen bestimmte Geräte wie Ladestationen und Wärmepumpen so angeschlossen werden, dass sie vom Netzbetreiber gesteuert werden können. Eine vollständige Abschaltung wird vermieden, da immer eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung steht. Im Gegenzug profitieren Betreiber von reduzierten Netzentgelten.

Umsetzung und Übergangsfristen

Für Neuanlagen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, ist die netzorientierte Steuerung verpflichtend. Ihre Anlagen können Sie jederzeit über das Netzanschlussportal anmelden. Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2024 angeschlossen wurden, unterliegen Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2028.

Wahlmöglichkeiten für reduzierte Netzentgelte

Betreiber haben die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Modulen zur Reduzierung der Netzentgelte zu wählen. Diese Wahl erfolgt bei der Anmeldung der Verbrauchseinrichtung und kann später geändert werden. Aktuell stehen Modul 1 (bestehende Messeinrichtung) mit einer pauschalen Reduzierung und Modul 2 (separate Messeinrichtung) mit einer prozentualen Reduzierung zur Verfügung.

Anmeldung und technische Einrichtungen

Betreiber sind verpflichtet, ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen beim Netzbetreiber anzumelden und Änderungen sowie Außerbetriebnahmen unverzüglich zu melden. Sie können Ihre steuerbare Verbraucheinrichtung direkt hier im Netzanschlussportal anmelden. Zudem müssen sie die erforderlichen technischen Einrichtungen in ihrer Hausinstallation installieren lassen. Dies kann entweder durch individuelle Ansteuerung jedes Geräts oder über ein Energiemanagementsystem (EMS) erfolgen, je nachdem ob weitere Stromerzeuger wie PV-Anlagen vorhanden sind. Wir empfehlen Ihnen sich hierzu von Ihrem Elektroinstallationsunternehmen beraten zu lassen.

FAQs zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen

Die Steuerbarkeit ist seit dem 1. Januar 2024 für sämtliche steuerbare Verbrauchseinrichtungen verpflichtend.

gemäß §14a EnWG fallen hierunter folgende Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von über 4,2 kW in der Niederspannung:

  • Wärmepumpen

  • private Ladepunkte für E-Autos (nicht öffentlich zugänglich)

  • Klimageräte zur Kälteerzeugung

  • Stromspeicher

Nachtstromspeicherheizungen sind hiervon ausgenommen und unterliegen den bestehenden Regelungen, solange sie in Betrieb sind.

Bestandsanlagen, die bereits vom Netzbetreiber gesteuert werden können und für die bereits eine Netzentgeltreduzierung gewährt wird, behalten ihre aktuellen Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2028 bei. Danach unterliegen auch sie den neuen Bestimmungen gemäß §14a EnWG. Dennoch besteht die Möglichkeit, freiwillig auf die neuen Vorgaben umzusteigen, um von den Vorteilen zu profitieren.

Bestandsanlagen, die bisher noch nicht vom Netzbetreiber gesteuert werden können, bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Trotzdem haben Betreiber die Option, freiwillig eine Vereinbarung über eine netzdienliche Steuerung mit dem Netzbetreiber zu treffen.

Nein, die neuen Regelungen gelten nicht für Nachtstromspeicherheizungen.

Die pauschale Reduzierung des Netzentgelts im Modul 1 setzt sich aus folgenden Faktoren zusammen:

  • Ausgleich der Mehrkosten für intelligente Messsysteme gemäß MsbG (50 Euro)

  • Steuerbox gemäß MsbG (30 Euro)

  • Eine netzbetreiberindividuelle "Stabilitätsprämie", die sich aus dem Arbeitspreis je kWh des örtlichen Netzbetreibers, dem Verbrauch einer durchschnittlichen steuerbaren Verbrauchseinrichtung von 3.750 kWh/a und einem "Stabilitätsfaktor" von 0,2 ergibt. Die pauschale Reduktion in unserem Netzgebiet finden Sie auf unserem Preisblatt.

Ja, ein Wechsel zwischen den Modulen ist möglich. Hierbei müssen jedoch eventuelle Umbaumaßnahmen Ihres Zählerschrankes berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass jede Änderung über unser Netzanschlussportal gemeldet werden muss.

Das reduzierte Netzentgelt wird in Zukunft auf der Abrechnung Ihres Stromlieferanten zu finden sein.

Nein, die Regelungen betreffen ausschließlich steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z.B. Wärmepumpen oder private Ladeeinrichtungen für E-Autos), die im Ansteuerungsfall ihre Leistungsaufnahme auf einen Wert von 4,2 kW reduzieren können. In den regulären Haushaltsverbrauch darf nicht eingegriffen werden.

Sie können Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung über unser Netzanschlussportal anmelden.

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Ihre Anlagen können Sie jederzeit über das Netzanschlussportal anmelden.